Änderung § 16 Rennwett- und Lotteriegesetz vom 01.07.2012

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§ 16 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
§ 16 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1424
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16


(Text alte Fassung)

Die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, erhalten bis zu 96 vom Hundert des Aufkommens der Totalisatorsteuer (§ 10). Sie haben die Beträge zu Zwecken der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu verwenden. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und der Reichsminister der Finanzen setzen die Anteile der Rennvereine fest und treffen die erforderlichen Bestimmungen. Die Anteile können für die einzelnen Rennvereine verschieden bemessen werden.

(Text neue Fassung)

(1) Die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, erhalten bis zu 96 vom Hundert des Aufkommens der Totalisatorsteuer (§ 10). Sie haben die Beträge zu Zwecken der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu verwenden. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und der Reichsminister der Finanzen setzen die Anteile der Rennvereine fest und treffen die erforderlichen Bestimmungen. Die Anteile können für die einzelnen Rennvereine verschieden bemessen werden.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Aufkommen der Totalisatorsteuer nach § 10, das mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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