Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit Forschungshandlungen (§
132 des
Bundesberggesetzes) und mit der Überwachungstätigkeit der in §
134 Abs. 1 des
Bundesberggesetzes bezeichneten Behörden des Bundes.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.