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Änderung § 4a Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 13.07.2017

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§ 4a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung
§ 4a n.F. (neue Fassung)
in der am 13.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a


(Text neue Fassung)

§ 4a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Abweichend von § 3 Abs. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung brauchen nicht angegeben zu werden:

1. bei Gärungsessig, der nur aus einem Ausgangs- oder Rohstoff hergestellt ist und dem keine weitere Zutat zugesetzt ist, das Verzeichnis der Zutaten,

2. bei Essigen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4) das Mindesthaltbarkeitsdatum.