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Änderung § 129 OWiG vom 31.12.2006

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§ 129 OWiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
§ 129 OWiG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416

(Textabschnitt unverändert)

§ 129 Einziehung


(Text alte Fassung)

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.

(Text neue Fassung)

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 124, 126 bis 128 bezieht, können eingezogen werden.


 
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