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Synopse aller Änderungen der AltölV am 01.06.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2012 durch Artikel 5 des KrWAbfRNOG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AltölV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AltölV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
AltölV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 14 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für

1. die stoffliche Verwertung,

2. die energetische Verwertung und

3. die Beseitigung

von Altöl.

(2) Diese Verordnung gilt für

1. Erzeuger, Besitzer, Einsammler und Beförderer von Altöl,

2. Betreiber von Altölentsorgungsanlagen,

3. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altöl entsorgen, und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Entsorgung von Altöl übertragen worden sind.

(Text neue Fassung)

4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Entsorgung von Altöl übertragen worden sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Altöle aufbereitet,

2. entgegen § 4 Abs. 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt,

3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt,

4. entgegen § 4 Abs. 3 Altöle untereinander mischt,

5. entgegen § 4 Abs. 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt hält,

6. entgegen § 5 Abs. 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,

7. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt oder

8. entgegen §
8 Abs. 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 2 Nr. 10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Altöle aufbereitet,

2. entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt,

3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle nicht getrennt hält, nicht getrennt einsammelt, nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt,

4. entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander mischt,

5. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt hält oder

6. entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt oder

2. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 3 (zu § 6 Abs. 1 und 2) Erklärung über die Entsorgung von Altölen


(Formblatt siehe BGBl. 2002 I S. 1375)