Ist ein Binnenschiff vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung in das Schiffsregister angemeldet worden und stünde die Anmeldung nach §§
3 und
10 der
Schiffsregisterordnung dem Eigentümer frei oder wären die Voraussetzungen für die Eintragung nach §
3 der
Schiffsregisterordnung nicht gegeben, so ist die Eintragung des Schiffs auf Antrag des Eigentümers auch dann gemäß §
20 Abs. 2 und 3 der
Schiffsregisterordnung zu löschen, wenn der Eigentümer nach den bisherigen Vorschriften zur Anmeldung verpflichtet war.
Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 13 G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713