Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen (ElekZeugnV k.a.Abk.)

V. v. 12.04.1978 BGBl. I S. 501; zuletzt geändert durch V. v. 14.10.1982 BGBl. I S. 1413
Geltung ab 01.05.1978; FNA: 806-21-11-3 Berufliche Bildung
Eingangsformel
§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
§ 2 Berlin-Klausel
§ 3 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der durch Artikel 53 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und unter Berücksichtigung des § 28 des Gesetzes vom 7. September 1976 (BGBl. I S. 2658), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

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§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die bis zum 31. Dezember 1989 von der Berufsfachschule für Elektrotechnik in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung
des Prüfungszeugnisses
der Berufsfachschule
Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt
wird
Abschlußprüfung
als Elektroanlagen-
installateur
Elektroanlagen-
installateur
Abschlußprüfung
als Energieanlagen-
elektroniker
Energieanlagen-
elektroniker


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§ 2 Berlin-Klausel



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.

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§ 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1978 in Kraft.



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