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§ 20 - Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

V. v. 16.11.1970 BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38; aufgehoben durch § 53 Abs. 2 V. v. 06.03.2013 BGBl. I S. 367
Geltung ab 01.03.1971; FNA: 9233-1 Ordnung des Straßenverkehrs
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§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse



(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.

(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.

(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, daß eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muß der Fahrzeugführer warten.

(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.

(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.



 

Zitierungen von § 20 StVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 StVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 StVO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.09.2009)
... b) an und vor Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen nach § 20 , 20. die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 4, 1a, Absatz 2 oder 3 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.08.2009 BGBl. I S. 2631
Artikel 3 46. StVRÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Verhalten an öffentlichen Ver- kehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2) das Verhalten an ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 13.11.2001 BGBl. I S. 3033; aufgehoben durch § 5 V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498
Anlage Nr. 1 - 167 BKatV (zu § 1 Abs. 1) Verstöße gegen Regeln der StVO (vom 04.12.2010)
... § 49 Abs. 1 Nr. 3 § 18 Abs. 5 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 18 § 20 Abs. 2 Satz 1. Abs. 4 Satz 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b § ... mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts § 20 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 15 € ... dadurch einen Fahrgast 92.1 behindert § 20 Abs. 2 Satz 2, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 40 E. soweit sich ... höherer Regelsatz ergibt 92.2 gefährdet § 20 Abs. 2 Satz 1, 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 50 €, soweit ... Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt § 20 Abs. 3 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 40 € ... oder gekenn- zeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht § 20 Abs. 4 Satz 1, 2 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 15 € ... dadurch einen Fahrgast 95.1 behindert § 20 Abs. 4 Satz 3, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 40 €, soweit ... höherer Regelsatz ergibt 95.2 gefährdet § 20 Abs. 4 Satz 1, 4 § 20 Abs. 4 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, ... 95.2 gefährdet § 20 Abs. 4 Satz 1, 4 § 20 Abs. 4 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b 50 ... das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht § 20 Abs. 5 § 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b 5 € ... b 5 € 96.1 - mit Gefährdung § 20 Abs. 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b 20 € ...

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Artikel 1 V. v. 18.08.1998 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch § 78 V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980
Anlage 12 FeV (zu § 34) Bewertung der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes) (vom 01.09.2009)
... Verhalten an öffentlichen Ver- kehrsmitteln und Schulbussen (§ 20 Abs. 2, 3 und 4, § 41 Abs. 1 i. V. m. der Anlage 2) das Verhalten an ...