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§ 6 - Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV k.a.Abk.)

V. v. 22.09.1970 BGBl. I S. 1334; aufgehoben durch § 7 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 152
Geltung ab 26.09.1970; FNA: 4141-13 Gliederung des Jahresabschlusses
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§ 6



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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