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§ 6 - Ergänzungsanzeigenverordnung (ErgAnzV)

V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3415
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 7610-2-25 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 6 Finanzportfolioverwaltung



Anzeigepflichtige, welche die Finanzportfolioverwaltung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG) anbieten, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:

1.
eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Rahmen der Verwaltung angeschafft oder veräußert werden; Angaben darüber, ob Kundengelder bar oder unbar entgegengenommen werden;

2.
eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise, insbesondere die Angabe eventueller Mindestdepotgrenzen;

3.
eine Aufzählung der Verwahrer der verwalteten Finanzinstrumente;

4.
eine Beschreibung der Form der Verwahrung.

Finanzportfolioverwalter, die auf eigene Rechnung handeln, haben außerdem die in § 7 Nr. 1 geforderten Angaben zu machen.

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