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Änderung § 82 SGB IX vom 30.12.2016

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§ 82 SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.12.2016 geltenden Fassung
§ 82 SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 30.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234

(Textabschnitt unverändert)

§ 82 Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber


(Text alte Fassung)

1 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). 2 Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. 3 Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. 4 Einer Integrationsvereinbarung nach § 83 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 83 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.

(Text neue Fassung)

1 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). 2 Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. 3 Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. 4 Einer Inklusionsvereinbarung nach § 83 bedarf es nicht, wenn für die Dienststellen dem § 83 entsprechende Regelungen bereits bestehen und durchgeführt werden.


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