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Artikel 2 - Bundesteilhabegesetz (BTHG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3/1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 2 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (Übergangsrecht zum Jahr 2017)


Artikel 2 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Dezember 2016 SGB IX § 43, § 69, § 70, § 82, § 83, § 94, § 95, § 96, § 97, § 128, § 131, § 139, § 144, § 146, § 148, § 150, § 154, § 158, § 159

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:

„§ 83 Inklusionsvereinbarung".

b)
Die Angabe zu § 139 wird wie folgt gefasst:

„§ 139 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte".

c)
Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst:

„§ 158 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst".

1a.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „26" durch die Angabe „52" und die Angabe „325" durch die Angabe „351" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „325" durch die Angabe „351" ersetzt.

2.
§ 69 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Grad der Behinderung" die Wörter „zum Zeitpunkt der Antragstellung" eingefügt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein Grad der Behinderung oder gesundheitliche Merkmale bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird."

2a.
§ 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des Grades der Behinderung, die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und die Voraussetzungen für die Vergabe von Merkzeichen maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind."

3.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „frühzeitig" die Wörter „nach einer erfolglosen Prüfung zur internen Besetzung des Arbeitsplatzes" eingefügt.

b)
In Satz 4 wird das Wort „Integrationsvereinbarung" durch das Wort „Inklusionsvereinbarung" ersetzt.

4.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort „Integrationsvereinbarung" durch das Wort „Inklusionsvereinbarung" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Integrationsamt soll dabei insbesondere darauf hinwirken, dass unterschiedliche Auffassungen überwunden werden."

c)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dabei ist die gleichberechtigte Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen und Rahmenbedingungen von Anfang an zu berücksichtigen."

5.
§ 94 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben" gestrichen.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In Dienststellen der Bundeswehr sind auch schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten wahlberechtigt und auch Soldatinnen und Soldaten wählbar."

c)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) In Betrieben gilt § 21a des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend."

6.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied herangezogen werden."

b)
Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam."

7.
§ 96 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „200" durch die Angabe „100" ersetzt.

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Vertrauensperson und des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds sowie in den Fällen des § 95 Absatz 1 Satz 5 auch des jeweils mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählten weiteren stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind."

b)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber; für öffentliche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend. Das Gleiche gilt für die durch die Teilnahme der stellvertretenden Mitglieder an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten. Satz 1 umfasst auch eine Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang."

8.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Integrationsvereinbarungen" durch das Wort „Inklusionsvereinbarungen" ersetzt.

b)
In Absatz 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „§ 94 Absatz 6 mit der Maßgabe, dass bei den Wahlen zu überörtlichen Vertretungen der zweite Halbsatz des Satzes 3 nicht anzuwenden ist." angefügt.

9.
In § 128 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2, §§" durch die Angabe „die §§ 2," ersetzt.

10.
§ 131 wird wie folgt gefasst:

„§ 131 Statistik

(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:

1.
die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,

2.
die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort,

3.
Art, Ursache und Grad der Behinderung.

(2) Hilfsmerkmale sind:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden,

2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

3.
die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland.

(3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die nach § 69 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig."

11.
§ 139 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 139 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte".

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Behinderte Frauen im Sinne des § 138 Absatz 1 wählen in jeder Werkstatt eine Frauenbeauftragte und eine Stellvertreterin. In Werkstätten mit mehr als 700 wahlberechtigten Frauen wird eine zweite Stellvertreterin gewählt, in Werkstätten mit mehr als 1.000 wahlberechtigten Frauen werden bis zu drei Stellvertreterinnen gewählt."

12.
§ 144 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einzelnen die Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Werkstattrats, die Fragen, auf die sich Mitbestimmung und Mitwirkung erstrecken, einschließlich Art und Umfang der Mitbestimmung und Mitwirkung, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl einschließlich der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, die Amtszeit sowie die Geschäftsführung des Werkstattrats einschließlich des Erlasses einer Geschäftsordnung und der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats und der Kostentragung. In der Rechtsverordnung werden auch Art und Umfang der Beteiligung von Frauenbeauftragten, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl einschließlich der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, die Amtszeit, die persönlichen Rechte und die Pflichten der Frauenbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen sowie die Kostentragung geregelt. Die Rechtsverordnung kann darüber hinaus bestimmen, dass die in ihr getroffenen Regelungen keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen finden, soweit sie gleichwertige Regelungen getroffen haben."

13.
Dem § 146 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung - dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen - aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt."

14.
§ 148 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „zum genehmigten Beförderungsentgelt" gestrichen.

b)
In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird der zweite Halbsatz wie folgt gefasst:

„Wertmarken mit einer Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr und Wertmarken für ein Jahr, die vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden, werden zur Hälfte gezählt."

15.
§ 150 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Der Antrag ist bis zum 31. Dezember für das vorangegangene Kalenderjahr zu stellen" durch die Wörter „Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 werden die Wörter „des auf die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres" durch die Wörter „des dritten auf die Vorauszahlung folgenden Kalenderjahres" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In begründeten Ausnahmefällen kann die Rückforderung der Vorauszahlungen ausgesetzt werden."

16.
In § 154 Absatz 1 wird die Angabe „§ 70" durch die Angabe „§ 70 Absatz 1" ersetzt.

17.
§ 158 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 158 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst".

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Militärische Abschirmdienst mit seinem Geschäftsbereich gilt als einheitliche Dienststelle."

18.
Dem § 159 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Bestehende Integrationsvereinbarungen im Sinne des § 83 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung gelten als Inklusionsvereinbarungen fort."



 

Zitierungen von Artikel 2 BTHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BTHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 18 BTHG Änderungen weiterer Vorschriften in Zusammenhang mit Artikel 2
Artikel 26 BTHG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 25.07.2017)
... Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, und die Budgetverordnung vom 27. Mai 2004 (BGBl. I S. ... und die Budgetverordnung vom 27. Mai 2004 (BGBl. I S. 1055) außer Kraft. (2) Die Artikel 2 , 7 Nummer 4a, die Artikel 18, 22 und 25 Absatz 2 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 165 SchriftVG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234 ) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
Artikel 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 165 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 90 SGB IX Ausnahmen
... innerhalb von vier Tagen an. --- *) Anm. d. Red.: Durch Artikel 2 G. v. 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) wurde in § 69 Abs. 1 ein neuer Satz 2 ...
§ 96 SGB IX Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen (vom 30.12.2016)
...  --- *) Anm. d. Red.: § 95 Abs. 1 Satz 4 wurde am 30. Dezember 2016 durch Artikel 2 G. v. 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234 ) in Satz 4 und 5 aufgeteilt Die dadurch ...
§ 97 SGB IX Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung (vom 30.12.2016)
...  --- *) Anm. d. Red.: § 95 Abs. 1 Satz 4 wurde am 30. Dezember 2016 durch Artikel 2 G. v. 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234 ) in Satz 4 und 5 aufgeteilt Die dadurch ...