§ 1 Gebühren und Auslagen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der nach §
16 Abs. 1 des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständigen Behörde oder der von dieser nach §
17 Abs. 1 des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehenen Gemeinsame Stelle werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis im Anhang
1 zu dieser Verordnung. Soweit die im Anhang
1 genannten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 12.03.2010 BGBl. I S. 270
Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3277
Artikel 1 1. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung ... vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anhang" ... „Anhang 1" ersetzt. 4. Das Gebührenverzeichnis im Anhang (zu § 1 Abs. 1) wird durch folgendes Gebührenverzeichnis ersetzt: „Anhang 1 (zu ... 1) wird durch folgendes Gebührenverzeichnis ersetzt: „Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 28.11.2013 BGBl. I S. 4094
Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 14.12.2011 BGBl. I S. 3110
Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2825
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