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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (1. ElektroGKostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3277 (Nr. 63); Geltung ab 01.01.2007
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Artikel 1 Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2007 ElektroGKostV § 1, § 2, § 4, Anhang, Anhang 2 (neu)

Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anhang" durch „Anhang 1" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

„Soweit die im Anhang 1 genannten Amtshandlungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut des § 2 wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „Die nach § 16 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zuständige Behörde oder die von dieser nach § 17 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle kann die Gebühr nach den Nummern 1.01 bis 1.06 des Gebührenverzeichnisses" werden die Wörter „auf Antrag" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Ein Antrag nach Satz 1 muss Angaben zu allen vier der dort genannten Kriterien enthalten."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Von der Erhebung einer Gebühr nach den Nummern 1.04.a bis 1.04.f des Gebührenverzeichnisses ist auf Antrag abzusehen, wenn der Hersteller glaubhaft macht, in der jeweiligen Geräteart gerechnet auf ein Jahr weniger als die im Anhang 2 genannte Menge in Verkehr zu bringen. Umfasst der Registrierungszeitraum des Antragstellers nur den Bruchteil eines Jahres, so ist die Menge auf ein Jahr hochzurechnen."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Kostenermäßigung und Kostenerlass stehen unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung durch Änderung der jeweils registrierten Gerätemenge wegfallen. Maßgeblich hierfür ist die Mengenmeldung nach § 13 Abs. 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Kommt der Antragsteller seinen Meldepflichten nach § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes nicht oder nur unvollständig nach, so gilt die Bedingung als nicht eingetreten."

3.
In § 4 wird das Wort „Anhang" durch „Anhang 1" ersetzt.

4.
Das Gebührenverzeichnis im Anhang (zu § 1 Abs. 1) wird durch folgendes Gebührenverzeichnis ersetzt:

„Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis

Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
1Registrierung 
1.01Stammregistrierung
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
150,-
1.02Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01
um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere
Geräteart zu einer Marke
80,-
1.03Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen
nach den Nummern 1.01 und 1.02
je Änderungssitzung
95,
1.04.aVollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
300,-
1.04.bVollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die
Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
270,
1.04.cErweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nach-
gewiesenen Garantie auf andere Geräteart
je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie
jede weitere Geräteart zu einer Marke
85,-
1.04.dÄnderung oder jährliche Aktualisierung einer nach Nummer 1.04.a,
1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie hinsichtlich Menge
und Ermittlung bei unveränderter Geräteart
je Änderung bzw. je Aktualisierung
193,-
1.04.eÄnderung sonstiger Garantiedaten
je vorgenommener Änderung
85,-
1.04.fPrüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG
je Registrierung
250,-
1.05Sonstige Registrierungsdatenänderung
je Änderungssitzung
45,-
1.06Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe
je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang
je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,-
2Bereitstellungsanordnung41,-
3Abholanordnung52,-
4Sanktionen 
4.01Garantieaufstockungsanordnungje Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,-
4.02Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,-
4.03Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung je Aufwand bei einem
Stundensatz in Höhe von
160,-
4.04Widerruf der Registrierung bis zu 75 vom Hundert der
Gebühr nach Nummer 1".


5.
Nach Anhang 1 wird folgender Anhang 2 angefügt:

„Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2)

GewichtsklasseGeräteklasseSchwellenwert
in kg/Jahr
(= 12 Monate)
Gewichtsklasse I z. B.
- Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Haushaltskleingeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Geräte für die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die
Übermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten
- In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte
- Mobil-Telefone
- Kameras (Photo)
- Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunikati-
onstechnik
- Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichts-
klasse III
- Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten
- Gasentladungslampen für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten
- Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten
Haushalten
50
Gewichtsklasse II z. B.
- Datensichtgeräte
- Leuchten für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten
- Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Spielzeug
- Sport- und Freizeitgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender
- Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich ge-
werbliche Nutzung
100
Gewichtsklasse III z. B.
- TV-Geräte
- Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment
- Großdisplays
- Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten
Haushalten
- Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
200
Gewichtsklasse IV z. B.
- Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die ausschließlich ge-
werbliche Nutzung
- Haushaltsgroßgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
- Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
- Automatische Ausgabegeräte für die ausschließlich gewerbliche Nut-
zung
500".