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§ 6 - Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz (FlUUG)

Artikel 1 G. v. 26.08.1998 BGBl. I S. 2470; zuletzt geändert durch Artikel 153 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Geltung ab 01.09.1998; FNA: 96-1-39 Luftverkehr
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§ 6 Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation



(1) Ereignet sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Unfall oder eine schwere Störung, unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich auf dem schnellstmöglichen Wege

1.
den Eintragungsstaat,

2.
den Halterstaat,

3.
den Herstellerstaat,

4.
den Entwurfsstaat des Luftfahrzeugs und

5.
bei Luftfahrzeugen mit einer Höchstmasse von mehr als 2.250 kg die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation.

(2) Form und Inhalt der Unterrichtung richten sich nach den international üblichen Verfahren. Soweit die Unterrichtung sich auf personenbezogene Daten erstreckt, ist § 26 Abs. 4 anzuwenden.

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Zitierungen von § 6 FlUUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FlUUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlUUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 FlUUG Datenübermittlung an öffentliche Stellen (vom 26.11.2019)
... Bundesstelle darf Daten nach § 25 zu den in Absatz 1 genannten Zwecken an die in § 6 Abs. 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit ...