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Änderung § 2 UVOGrV vom 01.01.2013

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§ 2 UVOGrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 2 UVOGrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Berechnungszeitpunkt


(1) Die Berechnung der Punktwerte wird in zeitlichen Abständen von drei Jahren durchgeführt. Dabei werden die durchschnittlichen Zahlen der drei Jahre zugrunde gelegt, die vor dem Jahr liegen, in dem die Berechnung durchgeführt wird. Die Berechnung erfolgt erstmals im Jahre 2004.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 werden die auf die beitragsbelastbaren Ertragswerte in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung entfallenden Punktzahlen auf der Grundlage der letzten Erhebung dieser Werte ermittelt.

(3)
Die ermittelten Punktwerte werden bis zum 30. September des Jahres, in dem die Berechnung erfolgt, im Bundesanzeiger veröffentlicht. Können die Punktwerte erst zu einem späteren Zeitpunkt ermittelt werden, werden sie unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(4) Die der Berechnung zugrunde liegenden Daten werden den die Aufsicht über die Sozialversicherungsträger führenden Stellen der Länder mitgeteilt.


(Text neue Fassung)

(2) Die ermittelten Punktwerte werden bis zum 30. September des Jahres, in dem die Berechnung erfolgt, im Bundesanzeiger veröffentlicht. Können die Punktwerte erst zu einem späteren Zeitpunkt ermittelt werden, werden sie unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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