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Änderung § 3 UVOGrV vom 01.01.2013

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§ 3 UVOGrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 3 UVOGrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Besoldungshöchstgrenzen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Den Punktwerten nach § 1 Abs. 5 werden für die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer folgende Besoldungshöchstgrenzen zugeordnet:

(Text neue Fassung)

(1) Den Punktwerten nach § 1 Absatz 4 werden für die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften folgende Besoldungshöchstgrenzen zugeordnet:


Punktwert | Besoldungshöchstgrenze

ab 230 Punkte | Besoldungsgruppe B 6,

ab 150 Punkte | Besoldungsgruppe B 5,

ab 100 Punkte | Besoldungsgruppe B 4,

ab 50 Punkte | Besoldungsgruppe B 3,

ab 30 Punkte | Besoldungsgruppe B 2,

ab 15 Punkte | Besoldungsgruppe A 16,

unter 15 Punkte | Besoldungsgruppe A 15.

vorherige Änderung


(2) Änderungen der ermittelten Besoldungshöchstgrenzen nach Absatz 1 gelten ab dem 1. Januar des auf den Berechnungszeitpunkt folgenden Jahres. Abweichend hiervon gelten abgesenkte Besoldungshöchstgrenzen bei Neuberufungen ab dem auf die Veröffentlichung der ermittelten Punktwerte nach § 2 Abs. 3 im Bundesanzeiger folgenden Kalendertag. Sind Dienstposten aufgrund der ermittelten Punktwerte niedriger einzustufen, erhalten die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Punktwerte im Bundesanzeiger vorhandenen Bediensteten jeweils für ihre Person weiterhin Dienstbezüge aus der bisherigen Besoldungsgruppe.

(3)
Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe unter der für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer geltenden Besoldungshöchstgrenze nach Absatz 1 einzustufen.

(4)
Bei der Vereinigung von Trägern wird mit deren Wirksamwerden die Höchstgrenze für die Einstufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers aus der Summe der Punktwerte der beteiligten Träger auf Grundlage der letzten regelmäßigen Berechnung ermittelt.




(2) Für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besoldungsgruppe B 6 die Besoldungshöchstgrenze.

(3)
Änderungen der ermittelten Besoldungshöchstgrenzen nach Absatz 1 gelten ab dem 1. Januar des auf den Berechnungszeitpunkt folgenden Jahres. Abweichend hiervon gelten abgesenkte Besoldungshöchstgrenzen bei Neuberufungen ab dem auf die Veröffentlichung der ermittelten Punktwerte nach § 2 Absatz 2 im Bundesanzeiger folgenden Kalendertag. Sind Dienstposten aufgrund der ermittelten Punktwerte niedriger einzustufen, erhalten die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Punktwerte im Bundesanzeiger vorhandenen Bediensteten jeweils für ihre Person weiterhin Dienstbezüge aus der bisherigen Besoldungsgruppe.

(4)
Die stellvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende Geschäftsführer sowie die leitende technische Aufsichtsperson sind jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe unter der für die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer geltenden Besoldungshöchstgrenze nach Absatz 1 oder Absatz 2 einzustufen.

(5)
Bei der Vereinigung von Trägern wird mit deren Wirksamwerden die Höchstgrenze für die Einstufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers aus der Summe der Punktwerte der beteiligten Träger auf Grundlage der letzten regelmäßigen Berechnung ermittelt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)