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Änderung § 4 BOStrab vom 23.12.2016

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§ 4 BOStrab a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung
§ 4 BOStrab n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Allgemeine Anforderungen an den Betrieb


(1) Betriebsbedienstete sind in der für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Anzahl einzusetzen.

(Text alte Fassung)

(2) Betriebsanlagen und Fahrzeuge sind instandzuhalten. Treten an ihnen während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind sie ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls abzusichern.

(3) Den Betrieb gefährdende oder störende Umstände sind, sofern sie nicht durch selbsttätige Einrichtungen der zuständigen Betriebsstelle angezeigt werden, dieser nach Feststellung unverzüglich zu melden.

(4) Durch betriebliche Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, daß Betriebsstörungen zügig beseitigt werden und daß bei Unfällen und Bränden unverzüglich Hilfe geleistet wird.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Betriebsanlagen und Fahrzeuge sind instandzuhalten. 2 Treten an ihnen während des Betriebes Mängel auf, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, sind sie ganz oder teilweise außer Betrieb zu nehmen und erforderlichenfalls abzusichern.

(3) 1 Den Betrieb gefährdende oder störende Umstände sind, sofern sie nicht durch selbsttätige Einrichtungen der zuständigen Betriebsstelle angezeigt werden, dieser nach Feststellung unverzüglich zu melden. 2 Der Unternehmer ist verpflichtet, für die Betriebssicherheit wichtige nicht personenbezogene Daten zu erheben und aufzuzeichnen.

(4) Durch betriebliche Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, dass Betriebsstörungen zügig beseitigt werden, bei Unfällen und gefährlichen Ereignissen unverzüglich Hilfe geleistet wird und insbesondere bei Brandfällen die Möglichkeit zur Selbst- oder Fremdrettung von Personen besteht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)