§ 6 BOStrab a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung | § 6 BOStrab n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Ausnahmen | |
(Text alte Fassung) Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen. | (Text neue Fassung) Die Technische Aufsichtsbehörde kann von den Vorschriften dieser Verordnung in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. |