§ 48 BOStrab a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2016 geltenden Fassung | § 48 BOStrab n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2938 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Ausrüstung für Notfälle | |
(Text alte Fassung) (1) Personenfahrzeuge sowie Betriebsfahrzeuge mit eigenem Antrieb müssen mindestens je einen Verbandkasten, einen tragbaren Feuerlöscher und, soweit sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, ein Warndreieck haben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Personenfahrzeuge sowie Betriebsfahrzeuge mit eigenem Antrieb müssen mindestens je einen Verbandkasten, einen tragbaren Feuerlöscher und, soweit sie am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, ein Warndreieck und eine Warnweste mitführen. 2 § 53a Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist entsprechend anzuwenden. |
(2) Bei Fahrzeugen unabhängiger Bahnen kann auf das Mitführen von Verbandkästen verzichtet werden, wenn diese auf den Haltestellen in ausreichender Anzahl vorhanden sind. |