I. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2018 geltenden Fassung | I. n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2018 geltenden Fassung durch V. E. v. 14.03.2018 BGBl. I S. 374 |
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(Textabschnitt unverändert) I. | |
(Text alte Fassung) Der Bundesnachrichtendienst wird dem Chef des Bundeskanzleramtes unterstellt. Dessen Vertreter ist ein Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt. | (Text neue Fassung) Der Bundesnachrichtendienst wird dem Chef des Bundeskanzleramtes unterstellt. Dessen Vertreter ist ein Staatssekretär oder ein Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt. |