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I. - Organisationserlaß des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)

E. v. 03.05.1989 BGBl. I S. 901; zuletzt geändert durch V. E. v. 14.03.2018 BGBl. I S. 374
Geltung ab 03.05.1989; FNA: 1103-4-3-2 Bundesregierung
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I.



Der Bundesnachrichtendienst wird dem Chef des Bundeskanzleramtes unterstellt. Dessen Vertreter ist ein Staatssekretär oder ein Abteilungsleiter im Bundeskanzleramt.





 

Frühere Fassungen von I. Organisationserlaß des Bundeskanzlers

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.03.2018V. Organisationserlass der Bundeskanzlerin
vom 14.03.2018 BGBl. I S. 374

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.