(1) Die Gashochdruckleitung darf erst in Betrieb genommen werden, wenn ein Sachverständiger auf Grund einer Prüfung hinsichtlich der Dichtheit und Festigkeit und des Vorhandenseins der notwendigen Sicherheitseinrichtungen festgestellt hat, daß gegen die Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen und er hierüber eine Bescheinigung (Vorabbescheinigung) erteilt hat. §
3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Gashochdruckleitung ist binnen einer angemessenen Frist nach Erteilung der Vorabbescheinigung abschließend durch den Sachverständigen daraufhin prüfen zu lassen, ob sie den Anforderungen der Verordnung entspricht; die Frist kann von der zuständigen Behörde festgesetzt werden. Der Sachverständige erteilt über diese Prüfung eine Schlußbescheinigung. Sie enthält Angaben über Art, Umfang und Ergebnis der einzelnen durchgeführten Prüfungen sowie eine gutachtliche Äußerung darüber, ob die Gashochdruckleitung den Anforderungen der Verordnung entspricht.
(3) Abschriften der Vorab- und der Schlußbescheinigung sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übersenden.
(4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Gashochdruckleitung untersagen, wenn durch die Vorab- oder die Schlußbescheinigung des Sachverständigen nicht nachgewiesen ist, daß die Gashochdruckleitung den jeweils zu prüfenden Anforderungen entspricht. Das gleiche gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Gashochdruckleitung oder die Betriebsweise nicht oder nicht mehr den Anforderungen der Verordnung entspricht, es sei denn, der Betreiber weist nach, daß die Sicherheit der Gashochdruckleitung dadurch nicht gefährdet ist.