Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 27.05.2011 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1974 BGBl. I S. 3591; aufgehoben durch § 21 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 6 Inbetriebnahme, Untersagung


§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Gashochdruckleitung darf erst in Betrieb genommen werden, wenn ein Sachverständiger auf Grund einer Prüfung hinsichtlich der Dichtheit und Festigkeit und des Vorhandenseins der notwendigen Sicherheitseinrichtungen festgestellt hat, daß gegen die Inbetriebnahme der Gashochdruckleitung keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen und er hierüber eine Bescheinigung (Vorabbescheinigung) erteilt hat. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Die Gashochdruckleitung ist binnen einer angemessenen Frist nach Erteilung der Vorabbescheinigung abschließend durch den Sachverständigen daraufhin prüfen zu lassen, ob sie den Anforderungen der Verordnung entspricht; die Frist kann von der zuständigen Behörde festgesetzt werden. Der Sachverständige erteilt über diese Prüfung eine Schlußbescheinigung. Sie enthält Angaben über Art, Umfang und Ergebnis der einzelnen durchgeführten Prüfungen sowie eine gutachtliche Äußerung darüber, ob die Gashochdruckleitung den Anforderungen der Verordnung entspricht.

(3) Abschriften der Vorab- und der Schlußbescheinigung sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übersenden.

(4) Die zuständige Behörde kann den Betrieb der Gashochdruckleitung untersagen, wenn durch die Vorab- oder die Schlußbescheinigung des Sachverständigen nicht nachgewiesen ist, daß die Gashochdruckleitung den jeweils zu prüfenden Anforderungen entspricht. Das gleiche gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Gashochdruckleitung oder die Betriebsweise nicht oder nicht mehr den Anforderungen der Verordnung entspricht, es sei denn, der Betreiber weist nach, daß die Sicherheit der Gashochdruckleitung dadurch nicht gefährdet ist.

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Zitierungen von § 6 Verordnung über Gashochdruckleitungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GasHDrLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasHDrLtgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 GasHDrLtgV Allgemeine Anforderungen
... im Rahmen der Anzeige nach § 5 sowie der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 6 eine Prüfung der Einhaltung dieser Beschaffenheitsanforderungen. (3) Die ...
§ 5 GasHDrLtgV Anzeige und Beanstandung von Leitungsvorhaben
... dem Sachverständigen die Unterlagen nach Absatz 1 vor Beginn der Prüfung nach § 6 Abs. 1 zu überlassen. Der Sachverständige hat die Unterlagen der ...
§ 7 GasHDrLtgV Wesentliche Änderungen
... Leitungsabschnitt wesentlich geändert oder erweitert werden, so gelten die §§ 3 bis 6 entsprechend. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit der ...
§ 12 GasHDrLtgV Sachverständige
... sind. Außer bei Verdichter-, Regel- und Meßanlagen bleiben die in § 6 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Prüfungen den in den Nummern 1 und 2 genannten ...
§ 16 GasHDrLtgV Ordnungswidrigkeiten
... eines Sachverständigen nicht beifügt, 2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Gashochdruckleitung oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 ... 6 Abs. 1 eine Gashochdruckleitung oder entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 eine wesentliche Änderung oder Erweiterung einer Gashochdruckleitung in Betrieb nimmt, ...


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