(1) Für der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen sind Sachverständige im Sinne dieser Verordnung die Sachverständigen
- 1.
- der technischen Überwachungsorganisationen,
- 2.
- der öffentlich-rechtlichen Materialprüfungsanstalten,
- 3.
- des Deutschen Vereins von Gas- und Wasserfachmännern e.V. (DVGW-Sachverständige),
soweit die Sachverständigen von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Prüfaufgaben nach dieser Verordnung anerkannt worden sind.
Außer bei Verdichter-, Regel- und Meßanlagen bleiben die in §
6 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Prüfungen den in den Nummern 1 und 2 genannten Sachverständigen vorbehalten.
(2) Für nicht der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen sind Sachverständige im Sinne dieser Verordnung
- 1.
- die Sachverständigen der technischen Überwachungsorganisationen oder
- 2.
- die Sachverständigen, die bei einer technischen Überwachungsorganisation außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung angestellt sind, soweit die technische Überwachungsorganisation von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt worden ist.