(1) Wer eine Gashochdruckleitung betreibt, hat
- 1.
- jeden Unfall im Zusammenhang mit dem Betrieb der Gashochdruckleitung, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen erheblich verletzt worden ist,
- 2.
- jeden Schadensfall, bei dem die Gashochdruckleitung in einem die Sicherheit der Umgebung gefährdenden Ausmaß oder ist geworden undicht bei dem nicht unwesentliche Sachschäden eingetreten sind,
- 3.
- jeden sich bei der Überwachung gemäß § 8 ergebenden Umstand, der Personen oder Sachen konkret gefährdet,
der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 ist die zuständige Behörde berechtigt, von dem Anzeigepflichtigen Auskünfte über die Ursache des Unfalles oder Schadensfalles und über ihre Behebung zu verlangen.