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§ 15 - Verordnung über Gashochdruckleitungen (GasHDrLtgV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1974 BGBl. I S. 3591; aufgehoben durch § 21 V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 928
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 7102-37 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 15 Bestehende Gashochdruckleitungen



Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Gashochdruckleitungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind oder errichtet werden, den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend geändert werden, wenn

1.
sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder

2.
Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind.

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Zitierungen von § 15 Verordnung über Gashochdruckleitungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 GasHDrLtgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GasHDrLtgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 GasHDrLtgV Ordnungswidrigkeiten
... Produktsicherheitsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Abs. 2 eine errichtete oder in Betrieb genommene Gashochdruckleitung nicht rechtzeitig ...