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§ 12 - Magermilchpulverabsatz-Verordnung (MMilchPulvAbsV k.a.Abk.)

V. v. 30.07.1981 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 21 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Geltung ab 07.08.1981; FNA: 7847-11-1-5 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 12 Verarbeitung in einem anderen Mitgliedstaat



Soll Magermilchpulver aus Beständen der Bundesanstalt in einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet oder mit Vitaminen angereichert werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift ihrer Verkaufsrechnung und des Abholscheins der Zollstelle, in deren Bezirk das Lagerhaus gelegen ist, aus dem das Magermilchpulver ausgelagert wird. Der Abnehmer hat das Magermilchpulver unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei ein Kontrollexemplar (Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 - ABl. EG 1977 Nr. L 38 S. 20 - in der jeweils geltenden Fassung) in zwei Stücken unter Angabe der übernommenen Mengen Magermilchpulver, der Nummern der Verkaufsrechnung der Bundesanstalt und des Abholscheins sowie mit den nach den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

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