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§ 1 - Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen (SeeUntbrV k.a.Abk.)

V. v. 08.02.1973 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9513-1-3 Schiffsbesatzung
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§ 1 Geltungsbereich



(1) Diese Verordnung gilt für die Unterbringung der Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Unterbringung der Besatzungsmitglieder auf Fischereifahrzeugen bis zu 37 BRT.