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§ 8 - Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen (SeeUntbrV k.a.Abk.)

V. v. 08.02.1973 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9513-1-3 Schiffsbesatzung
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§ 8 Anhörung



(1) Die See-Berufsgenossenschaft hat, bevor sie nach den §§ 5 und 11 Abs. 2 entscheidet, eine Stellungnahme des Fachausschusses einzuholen. Ist es dem Fachausschuß nicht möglich, die Stellungnahme einstimmig abzugeben, sind die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter berechtigt, getrennt Stellung zu nehmen.

(2) Die See-Berufsgenossenschaft braucht eine Stellungnahme des Fachausschusses nicht einzuholen, soweit der Ausschuß einstimmig Richtlinien aufgestellt hat, die bei den Entscheidungen zu berücksichtigen sind.