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§ 9 - Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen (SeeUntbrV k.a.Abk.)

V. v. 08.02.1973 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9513-1-3 Schiffsbesatzung
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§ 9 Zustimmung zu den Schiffsbauplänen



(1) Wer den Bau eines Schiffes in Auftrag gibt, hat,

1.
bevor mit dem Bau des Schiffes begonnen wird, unter Angabe der Besatzungsstärke und des Fahrtgebiets die Schiffsbaupläne, aus denen die Lage der Unterkunftsräume und der sonstigen der Unterbringung dienenden Einrichtungen zu ersehen ist, und

2.
bevor mit dem Bau der Unterkunftsräume begonnen wird, die Pläne, aus denen insbesondere die vorgesehene Verwendung jedes Raumes, die nach § 6 zulassungsbedürftigen Werkstoffe und Bauarten, die Anordnung der Einrichtungsgegenstände, die Art und Anordnung der Belüftungs-, der Beleuchtungs-, der Heizungs-, der Klima- und der Wasserversorgungsanlagen sowie der sanitären Einrichtungen zu ersehen sind,

der See-Berufsgenossenschaft vorzulegen und ihre Zustimmung hierzu einzuholen.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend, wenn die Unterkunftsräume eines Schiffes wesentlich geändert werden sollen.

(3) Bei der Bauausführung darf von den Plänen nicht ohne Zustimmung der See-Berufsgenossenschaft abgewichen werden.



 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SeeUntbrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUntbrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 SeeUntbrV Ordnungswidrigkeiten
... des Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 Baupläne nicht oder nicht rechtzeitig der See-Berufsgenossenschaft vorlegt oder ... der See-Berufsgenossenschaft vorlegt oder deren Zustimmung nicht einholt oder entgegen § 9 Abs. 3 ohne Zustimmung von den Plänen ...