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§ 10 - Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen (SeeUntbrV k.a.Abk.)

V. v. 08.02.1973 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9513-1-3 Schiffsbesatzung
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§ 10 Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft



Die See-Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der durch diese Verordnung auferlegten Pflichten anordnen. Sie hat die Unterkunftsräume und die sonstigen der Unterbringung dienenden Einrichtungen eines Schiffes, insbesondere in folgenden Fällen zu besichtigen:

1.
vor Eintragung des Schiffes in ein Seeschiffsregister im Geltungsbereich dieser Verordnung,

2.
wenn die Unterkunftsräume eines Schiffes wesentlich geändert worden sind oder

3.
wenn eine Gewerkschaft oder mindestens zwei Besatzungsmitglieder sich bei ihr darüber beschwert haben, daß die Unterkunftsräume den Anforderungen des § 3 dieser Verordnung nicht entsprechen.

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