Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 11 - Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen (SeeUntbrV k.a.Abk.)

V. v. 08.02.1973 BGBl. I S. 66; aufgehoben durch § 31 V. v. 25.07.2013 BAnz AT 30.07.2013 V1
Geltung ab 01.01.1974; FNA: 9513-1-3 Schiffsbesatzung
|

§ 11 Übergangsvorschriften



(1) Vorbehaltlich der Vorschrift des Absatzes 2 gilt diese Verordnung für alle Schiffe, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt werden.

(2) Auf Schiffe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit hierdurch eine konstruktive Umgestaltung der Schiffe nicht notwendig wird. Die See-Berufsgenossenschaft kann anordnen, daß ein Schiff den Anforderungen des § 3 dieser Verordnung entsprechend geändert wird, wenn das Schiff

1.
beim Inkrafttreten dieser Verordnung sich im Bau oder Umbau befindet,

2.
vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gebaut worden ist und es nicht bedingt durch einen Unfall oder Notstand

a)
wesentlich umgebaut oder

b)
einer größeren Instandsetzung unterzogen

werden soll oder

3.
nach Inkrafttreten dieser Verordnung das Recht zur Führung der Bundesflagge erwirbt.



 

Zitierungen von § 11 Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 SeeUntbrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SeeUntbrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SeeUntbrV Fachausschuß (vom 08.11.2006)
... Stellungnahmen vor den Entscheidungen der See-Berufsgenossenschaft nach den §§ 5 und 11 Abs. 2 abzugeben. (2) Dem Ausschuß sollen folgende sachverständige ...
§ 8 SeeUntbrV Anhörung
... Die See-Berufsgenossenschaft hat, bevor sie nach den §§ 5 und 11 Abs. 2 entscheidet, eine Stellungnahme des Fachausschusses einzuholen. Ist es dem ...