Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:
- 1.
- Erfindungen, deren Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein aus der Tatsache hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Gesetz oder Verwaltungsvorschrift verboten ist.
- 2.
- Pflanzensorten oder Tierarten;
- 3.
- Verfahren.
G. v. 15.08.1986 BGBl. I S. 1446; aufgehoben durch Artikel 160 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 866
Artikel 4 GebrMGÄndG Übergangsvorschriften ... § 1 Abs. 1, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 5, § 2a, § 2b Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 5a Nr. 1 ... dieses Gesetzes beim Deutschen Patentamt eingereichten Gebrauchsmusteranmeldungen nach § 2 Abs. 6 des Gebrauchsmustergesetzes ist diese Vorschrift in der bisherigen Fassung weiterhin ...