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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin (BauZAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2002 BGBl. I S. 2622; 2003 I 277; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2493
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-294 Berufliche Bildung
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§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.