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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin (BauZAusbV k.a.Abk.)

V. v. 12.07.2002 BGBl. I S. 2622; 2003 I 277; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2493
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-294 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 202 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Bauzeichner/Bauzeichnerin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Gliederung der Berufsausbildung



In der Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin sind

1.
im ersten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage,

2.
im zweiten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage,

3.
im dritten Ausbildungsjahr in zwei Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus der laufenden Nummer 12 der Anlage

in überbetrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.


§ 4 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe,

6.
Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten,

7.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

8.
Techniken des Zeichnens,

9.
Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen,

10.
Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten,

11.
Bestandsaufnahme und Vermessung,

12.
Rechnergestütztes Zeichnen,

13.
Konstruieren von Bauteilen,

14.
Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung,

15.
Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Architektur, Ingenieurbau sowie Tief-, Straßen- und Landschaftsbau nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.


§ 6 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens vier Stunden drei praktische Aufgaben, auch rechnergestützt, bearbeiten sowie in insgesamt höchstens zwei Stunden sich auf diese Aufgaben beziehende Fragen schriftlich beantworten und Berechnungen durchführen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1.
Zweidimensionale Darstellungen, Parallelperspektiven,

2.
Freihandzeichnungen,

3.
Baugruben, Gräben, Gründungen und Verbau,

4.
Baukörper aus Steinen, Bauwerksabdichtungen,

5.
Beton und Stahlbeton.

In der Zwischenprüfung soll der Prüfling zeigen, dass er technologische, mathematische und zeichnerische Inhalte verknüpfen kann. Dabei soll er Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz berücksichtigen.


§ 9 Abschlussprüfung



(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) 1Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in höchstens insgesamt 14 Stunden zwei praktische Aufgaben, die sich auf ein Projekt beziehen sollen, bearbeiten. 2Mindestens eine Aufgabe ist rechnergestützt zu fertigen. 3Eine der Aufgaben ist zu dokumentieren sowie dem Prüfungsausschuss in einem Fachgespräch von höchstens 15 Minuten zu erläutern. 4Dem Prüfling ist vor der Prüfung Gelegenheit zu geben, das System zur rechnergestützten Zeichnungserstellung, an dem er geprüft wird, in einem angemessenen Zeitraum kennen zu lernen. 5Die praktischen Aufgaben sind unter Berücksichtigung des Schwerpunktes nach § 5 Absatz 1 Satz 1 aus zwei der nachfolgenden Bereiche zu entnehmen. 6Die Bereiche, aus denen die Aufgaben entnommen werden, sind vom Prüfling festzulegen. 7Es kommen folgende Bereiche in Betracht:

1.
im Schwerpunkt Architektur:

a)
Erstellen von Planunterlagen zur Baueingabe nach Entwurfsskizzen und

b)
Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Rohbau und Ausbau;

2.
im Schwerpunkt Ingenieurbau:

a)
Erstellen einer Rohbauzeichnung für ein Tragwerk und

b)
Erstellen einer Bewehrungszeichnung;

3.
im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:

a)
Erstellen von Planunterlagen für den Straßen- und Verkehrswegebau,

b)
Erstellen von Ausführungsunterlagen für die Ver- und Entsorgung und

c)
Erstellen von Ausführungsunterlagen für den Landschaftsbau.

8Durch die Ausführung der Aufgabe, die Dokumentation sowie das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe selbständig, kunden- und zielorientiert planen, umsetzen und präsentieren sowie qualitätssichernde Maßnahmen durchführen kann.

(3) 1Teil B der Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen:

1.
1im Schwerpunkt Architektur:

a)
Baueingabe,

b)
Rohbau,

c)
Ausbau,

d)
Wirtschafts- und Sozialkunde.

2In den Prüfungsbereichen Baueingabe, Rohbau sowie Ausbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. 3Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt;

2.
1im Schwerpunkt Ingenieurbau:

a)
Tragwerke,

b)
Massivbau,

c)
Stahl- und Holzbau,

d)
Wirtschafts- und Sozialkunde.

2In den Prüfungsbereichen Tragwerke, Massivbau sowie Stahl- und Holzbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. 3Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt;

3.
1im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:

a)
Straßenbau,

b)
Ver- und Entsorgung,

c)
Landschaftsbau,

d)
Wirtschafts- und Sozialkunde.

2In den Prüfungsbereichen Straßenbau, Ver- und Entsorgung sowie Landschaftsbau sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen. 3Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

2Durch die Ausführung von Teil B der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit, den Umweltschutz, qualitätssichernde Maßnahmen sowie Grundsätze der Kundenorientierung berücksichtigen, betriebliche Abläufe planen und umsetzen, Unterlagen auswerten sowie Baustoffe, Bauelemente und Bauarten festlegen kann.

(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Schwerpunkt Architektur:

a)
Prüfungsbereich Baueingabe 90 Minuten,

b)
Prüfungsbereich Rohbau 90 Minuten,

c)
Prüfungsbereich Ausbau 90 Minuten,

d)
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten;

2.
im Schwerpunkt Ingenieurbau:

a)
Prüfungsbereich Tragwerke 90 Minuten,

b)
Prüfungsbereich Massivbau 90 Minuten,

c)
Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau 90 Minuten,

d)
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten;

3.
im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:

a)
Prüfungsbereich Straßenbau 90 Minuten,

b)
Prüfungsbereich Ver- und Entsorgung 90 Minuten,

c)
Prüfungsbereich Landschaftsbau 90 Minuten,

d)
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) 1Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. 2Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
im Schwerpunkt Architektur:

a)
Prüfungsbereich Baueingabe 30 Prozent,

b)
Prüfungsbereich Rohbau 25 Prozent,

c)
Prüfungsbereich Ausbau 25 Prozent,

d)
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent;

2.
im Schwerpunkt Ingenieurbau:

a)
Prüfungsbereich Tragwerke 25 Prozent,

b)
Prüfungsbereich Massivbau 30 Prozent,

c)
Prüfungsbereich Stahl- und Holzbau 25 Prozent,

d)
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent;

3.
im Schwerpunkt Tief-, Straßen- und Landschaftsbau:

a)
Prüfungsbereich Straßenbau 30 Prozent,

b)
Prüfungsbereich Ver- und Entsorgung 25 Prozent,

c)
Prüfungsbereich Landschaftsbau 25 Prozent,

d)
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B in mindestens zwei der fachbezogenen Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. 2Werden die Prüfungsleistungen in einer der praktischen Aufgaben oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.




§ 10 Übergangsregelung



(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am 17. Mai 2004 bestehen, ist § 9 Abs. 2 in der bis zum 17. Mai 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Verordnung in der am 18. Mai 2004 geltenden Fassung.


§ 11 Weitere Übergangsregelung



Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2017 bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 1. August 2017 geltenden Fassung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.




Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin



Abschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in der beruflichen Grundbildung
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Organisation
und Kommunikation,
Arbeitsabläufe
(§ 4 Nr. 5)
a) Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme an-
wenden
b) Anfragen entgegennehmen und weiterleiten, Aus-
künfte erteilen
4   
c) Informationen beschaffen, nutzen und weiterleiten  2  
d) fremdsprachliche Begriffe und Fachausdrücke an-
wenden
  2 
e) im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und
zeitlich strukturieren und abstimmen, Ergebnisse
darstellen
f) Termine planen, koordinieren und überwachen
   4
6 Zusammenarbeit mit
Behörden und anderen
am Bau Beteiligten
(§ 4 Nr. 6)
a) planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe
unterscheiden
b) Absprachen und Vereinbarungen berücksichtigen
c) vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vor-
schriften und Merkblätter anwenden
5   
d) bei der Erstellung baurechtlicher Unterlagen mitwir-
ken
e) Berechnungen nach baurechtlichen Vorgaben erstel-
len
f) Auflagen, Einträge und Prüfvermerke umsetzen
g) Arbeits- und Projektabläufe abstimmen
  5 
h) Projektpräsentationen erstellen
i) Unterlagen für Ausschreibungen und Abrechnungen
ausarbeiten, zusammenstellen sowie bei Vergabe-
verfahren mitwirken
   4
7Umgang mit Informa-
tions- und Kommunika-
tionstechniken
(§ 4 Nr. 7)
a) Informations- und Kommunikationssysteme anwen-
den
b) Texte, Tabellen und Formulare erstellen
c) Hilfsmittel, Handbücher und Dokumentationen nut-
zen
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) Daten pflegen und sichern
f) Informationen aus Datennetzen erschließen und nut-
zen
g) Informationen austauschen und in Datennetze ein-
stellen
6   
8Techniken des Zeichnens
(§ 4 Nr. 8)
a) Zeichengeräte und Zeichenmittel für Zeichnungs-
erstellungen anwenden
b) Vorschriften und Richtlinien für Bauzeichnungen an-
wenden
c) geometrische Grundkonstruktionen ausführen
d) zweidimensionale Darstellungen und Abwicklungen
anfertigen
e) Symbole, Zeichen, Schriften, Schraffuren und Farb-
codes anwenden
8   
f) Koordinatensysteme anwenden
g) Freihandzeichnungen anfertigen
h) Vervielfältigungstechniken anwenden
    
i) Parallelperspektiven anfertigen
k) Graphiken, Diagramme und Schaubilder erstellen
 5  
l) Fluchtpunktperspektiven erstellen   3 
9 Auswahl und Verwendung
von Baustoffen und Bau-
elementen
(§ 4 Nr. 9)
a) Baustoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden
und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen, ins-
besondere Böden und Gesteine, Mörtel, unbewehrte
und bewehrte Betone, natürliche und künstliche
Steine, Holz und Stahl sowie Dämm- und Abdich-
tungsstoffe
6   
b) Möglichkeiten der Wiederverwertung von Böden und
Baustoffen unterscheiden
c) Zulassung und Zertifizierung von Baustoffen unter-
scheiden
 3  
10 Mitwirken bei Bauprozes-
sen und Durchführen von
Bauarbeiten
(§ 4 Nr. 10)
Die nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse sind im
Rahmen von prozesshaften Abläufen und praktischen
Baustellentätigkeiten zu vermitteln:
a) Baugruben und Gräben herstellen
b) Bewehrungen einbauen, Beton einbringen
c) Baukörper aus Steinen herstellen
d) Bauteile aus Holz oder Stahl herstellen und einbauen
6   
e) Bauteile im Ausbau herstellen, Gräben und Bau-
gruben sichen, Rohrleitungen einbauen, Decken und
Beläge herstellen oder Pflanzungen anlegen
 6  
11 Bestandsaufnahme
und Vermessung
(§ 4 Nr. 11)
a) Vermessungsgeräte unterscheiden und handhaben
b) Methoden der Lagemessungen auswählen und Lage-
messungen durchführen
c) Höhenmessungen mit unterschiedlichen Messgerä-
ten durchführen
d) Messfehler feststellen und beheben
e) örtliche Gegebenheiten aufnehmen und darstellen
3   
f) Messdaten, insbesondere in rechnergestützte Sys-
teme, übernehmen
g) Fotodokumentationen erstellen
  3 
12 Rechnergestütztes
Zeichnen
(§ 4 Nr. 12)
a) Anwendungssoftware nutzen
b) Daten konvertieren
c) Ebenen definieren und anlegen, Zeichnungsvorein-
stellungen vornehmen
d) Zeichnungen erstellen, verwalten, editieren und plotten
12   
e) Grundrisse, Schnitte und Ansichten konstruieren
f) Bibliotheken erstellen und nutzen
  6 
g) Zeichnungen für Präsentationen erstellen    2
13 Konstruieren von Bauteilen
(§ 4 Nr. 13)
a) Gründungen und Unterfangungen zeichnen 2   
b) Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details von
Wänden, Stützen und Decken zeichnen
 6  
c) Treppen und Dächer konstruieren
d) Mengen- und Massenermittlungen von Bauteilen
durchführen
  7 
14Qualitätssichernde
Maßnahmen, Kunden-
orientierung
(§ 4 Nr. 14)
a) Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder
Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
bereich anwenden, insbesondere
- Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und an-
hand von Vorgaben prüfen
- Fehler und Qualitätsmängel erkennen, Ursachen
beseitigen, Vorgänge dokumentieren
- zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
c) Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das
Betriebsergebnis darstellen
d) Aufgaben ziel- und kundenorientiert bearbeiten
 4*)  

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.


Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den Schwerpunkten

A.
Architektur
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3
1234
1Auswahl und Verwendung
von Baustoffen und Bau-
elementen
(§ 4 Nr. 9)
a) Bauweisen, insbesondere Massivbauweise, Skelett-
bauweise und Fachwerke, nach den Eigenschaften
der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen über-
nehmen
b) Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen
und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere
Mauerwerk, Dämmsysteme, Fenster und Türen,
Dacheindeckungen, Fußböden, Decken- und Wand-
bekleidungen, Trockenbausysteme, Fassadensys-
teme sowie Be- und Entwässerungssysteme
   16
2Erstellen von Plänen und
Zeichnungen, fachspezifi-
sche Berechnungen
(§ 4 Nr. 15)
a) Entwurfsskizzen in bautechnische Zeichnungen um-
setzen, Gestaltungsprinzipien anwenden
b) Entwurfszeichnungen und Bauvorlagezeichnungen
erstellen
c) Werk- und Detailzeichnungen erstellen, insbeson-
dere unter Berücksichtigung der Bauwerksabdich-
tungen sowie der Anforderungen aus Tragwerkspla-
nung, Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben
zur Umweltverträglichkeit übernehmen
d) Flächen und umbauten Raum berechnen, Kosten
ermitteln und gliedern
e) Mengen- und Massenermittlungen für Ausschrei-
bung, Vergabe und Abrechnung durchführen
f) technische Vorgaben übernehmen, insbesondere
aus der Gebäudeausrüstung, der Tragwerksplanung
und aus dem Boden- und Grundstücksgutachten
g) Geländeverlauf darstellen
h) Zeichnungen des raumbildenden Ausbaus erstellen
   26



B.
Ingenieurbau
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3
1234
1Auswahl und Verwendung
von Baustoffen und Bau-
elementen
(§ 4 Nr. 9)
a) Bauweisen, insbesondere Massiv-, Stahlbeton-,
Stahl- und Holzbauweisen, nach den Eigenschaften
der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen über-
nehmen
b) Bauarten nach ihren Eigenschaften beurteilen und in
Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterfan-
gungen, Verbauarten, Verbundsysteme, Spannbeton
und Dämmsysteme
   16
2Erstellen von Plänen und
Zeichnungen, fachspezifi-
sche Berechnungen
(§ 4 Nr. 15)
a) Positionspläne anfertigen
b) Rohbauzeichnungen erstellen, insbesondere Schal-
und Bewehrungszeichnungen, unter Berücksichti-
gung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anfor-
derungen aus Wärme-, Schall- und Brandschutz,
Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmen
c) Bemessungsvorgaben aus statistischen Berechnun-
gen übernehmen, insbesondere Bewehrungsquer-
schnitte auswählen und in Bauzeichnungen übertra-
gen
d) Verlege- und Fertigteilzeichnungen erstellen
e) Knotenpunkte, insbesondere im Holz- und Stahlbau
konstruieren
f) technische Vorgaben übernehmen, insbesondere
aus der Gebäudeausrüstung und aus den Boden-
und Grundstücksgutachten
g) Mengen- und Massenermittlungen für Ausführung
und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen
   26



C.
Tief-, Straßen- und Landschaftsbau
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3
1234
1Auswahl und Verwendung
von Baustoffen und Bau-
elementen
(§ 4 Nr. 9)
a) Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrs-
wege, Ver- und Entsorgungssysteme, Beton- und
Stahlbetonbauwerke sowie Böschungsbefestigun-
gen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurtei-
len und in Bauunterlagen übernehmen
b) Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen
und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere
Unterbau, Trag- und Deckenschichten, Schächte,
Rohre, Formstücke und Armaturen, Gestaltungsele-
mente, Beschilderungen sowie Einfriedungen
   16
2Erstellen von Plänen und
Zeichnungen, fachspezifi-
sche Berechnungen
(§ 4 Nr. 15)
a) Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen
sowie Pflanzpläne übernehmen
b) Lage-, Trassen- und Höhenpläne, Längs- und Quer-
profile von Geländen, Verkehrswegen und Plätzen
sowie Be- und Entwässerungen erstellen
c) Regelquerschnitte des Straßen- und Wegebaus
zeichnen
d) Rohrnetzpläne für die Versorgung erstellen
e) Pläne für Kanalisation, Kanalisationsbauwerke, Re-
geneinzugsflächen und Abflussteilflächen erstellen
f) baugrundspezifische und geologische Profile erstel-
len
g) Landschaftsgestaltungspläne erstellen, Vorgaben für
Bepflanzung und Gestaltung in Pläne übernehmen
h) Vorgaben aus Berechnungen zur Hydraulik überneh-
men und in Bauzeichnungen übertragen, Tabellen
anwenden
i) Mengen- und Massenermittlungen für Ausschrei-
bung, Durchführung und Abrechnung durchführen,
Materiallisten erstellen
k) Vorgaben zur Umweltverträglichkeit sowie zum
Lärm- und Schallschutz übernehmen
l) Krümmungs- und Querneigungsbänder zeichnen
sowie Belagshöhenpläne oder Deckenhöhenpläne
erstellen
   26



Abschnitt III. Baustellenbegehungen

Während der Ausbildung soll der Auszubildende/die Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch mindestens 20 Baubegehungen oder Werksbesichtigungen kennen lernen.