Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 55a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (VAG§55aV k.a.Abk.)

V. v. 10.07.1986 BGBl. I S. 1094; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 27.12.2010 BGBl. I S. 2322
Geltung ab 30.07.1986; FNA: 7631-1-10 Versicherungsaufsichtsrecht
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3

Eingangsformel



Auf Grund des durch Artikel 8 Nr. 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) eingefügten § 55a Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird verordnet:

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§ 1


§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 55a Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen unterliegen, wird auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen.

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§ 2



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 Satz 1 des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) Artikel 7 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3693) auch im Land Berlin.

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§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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