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§ 4 - Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung (FlGlasMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.01.1991 BGBl. I S. 38; aufgehoben durch § 17 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-161 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



 

Zitierungen von § 4 Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FlGlasMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlGlasMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 FlGlasMAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...
Anlage FlGlasMAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flachglasmechaniker/zur Flachglasmechanikerin