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Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglasmechaniker/zur Flachglasmechanikerin (Flachglasmechaniker-Ausbildungsverordnung - FlGlasMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 07.01.1991 BGBl. I S. 38; aufgehoben durch § 17 V. v. 03.04.2018 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-161 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft:


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Flachglasmechaniker/Flachglasmechanikerin wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
Handhaben von Werkzeugen und Betriebsmitteln,

6.
Flachglasarten, Werkstoffe und Hilfsmittel,

7.
Umgehen mit Produktionsunterlagen,

8.
Vorbereiten von Materialien und Arbeitsgängen,

9.
Maßgerechtes Be- und Verarbeiten von Flachglas,

10.
Bauteile, Baugruppen und Maschinen,

11.
Betreiben von Maschinen und Anlagen der Flachglasbearbeitung,

12.
Betrieblicher Materialfluß,

13.
Qualitätssicherung.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 5 Ausbildungsplan



Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 9 Buchstaben d und f sowie i bis l für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Prüfungsstücke anfertigen.

Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

a)
ein Spiegel, auf Maß zugeschnitten, mit geschliffenen Kanten, geschliffenen Rundbogen oder Segmentbogen sowie mit Rundecken,

b)
eine Glasscheibe, auf Maß zugeschnitten, mit Bohrungen, davon eine gesenkt, mit geschliffenen und gesäumten Kanten, mit Eckausbruch und Schrägecke,

c)
eine Glasscheibe, als Kreisabschnitt auf Maß zugeschnitten, bei der die Kreisbogenkante gesäumt und die gerade Kante geschliffen ist, mit Bohrungen unterschiedlicher Größe mit oder ohne Senkung.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

2.
Herstellung, Eigenschaften und Verwendung von Flachglas,

3.
Be- und Verarbeitung von Flachglas sowie Einsatz zusätzlicher Materialien,

4.
Handhabung von Technischen Zeichnungen und sonstigen Produktionsunterlagen,

5.
Einsatz und Pflege von Werkzeugen, Geräten und Hilfsmitteln für die Flachglasbe- und -verarbeitung.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.


§ 8 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 14 Stunden zwei Arbeitsproben durchführen und drei Prüfungsstücke anfertigen.

Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:

 
a)
Schleifen einer 45 Grad-Gehrung an zwei Glasscheiben und Verkleben der Glasscheiben einschließlich Rüsten und Inbetriebnehmen der Maschinen oder Anlagen,

b)
Schneiden, Schleifen und Polieren eines Segment- oder Rundbogens aus einer Glasscheibe einschließlich Rüsten und Inbetriebnehmen der Maschinen oder Anlagen,

c)
Zuschneiden einer eckigen Glasscheibe sowie Anschleifen und Polieren einer 10 mm-Facette einschließlich Rüsten und Inbetriebnehmen der Maschinen oder Anlagen,

d)
Schneiden und Brechen eines Innenbogens aus einer Glasscheibe von maximal 4 mm Glasdicke einschließlich Rüsten und Inbetriebnehmen der Maschinen oder Anlagen,

e)
Durchführen einer Qualitätskontrolle und Beschreiben der festgestellten Fehler, Aufzeigen von Material- und Arbeitsfehlern sowie Einleiten von Maßnahmen zu deren Vermeidung,

f)
Eingrenzen und Bestimmen von Störungen an Produktionsanlagen oder Systemen.

Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:

 
a)
Ein auf Maß zugeschnittener Spiegel mit geschliffenen und polierten Kanten, einem geschnittenen und geschliffenen Segment- oder Rundbogen sowie mit Eckausbrüchen oder Randausbrüchen, die mit mindestens 10 cm Radius geschnitten und geschliffen sind. Die Maße beinhalten die vorgegebenen Toleranzen,

b)
eine auf Maß zugeschnittene Glasscheibe mit polierten Kanten, mit Randausbrüchen oder einem größeren Innenausbruch sowie mit gebohrten Löchern mit oder ohne Senkung. Die Maße beinhalten die vorgegebenen Toleranzen,

c)
eine auf Maß zugeschnittene eckige Glasscheibe mit geschliffenen Kanten, mit Facetten und polierten Kanten sowie mit Rillen- oder Sandstrahldekor. Die Maße beinhalten die vorgesehenen Toleranzen,

d)
eine auf Maß zugeschnittene runde Glasscheibe mit einer 10- oder 12 mm-Facette. Die Maße beinhalten die vorgegebenen Toleranzen.

Dabei sollen die Arbeitsproben zusammen mit 40 vom Hundert und die Prüfungsstücke zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Herstellung, Eigenschaften und Verwendung berufstypischer Produkte,

c)
Arbeitsplanung unter Verwendung von Produktionsunterlagen,

d)
Fertigungstechniken komplexer Flachglasprodukte,

e)
Maschinen und Anlagen für die Flachglasbe- und -verarbeitung,

f)
Qualitätssicherung;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Längen-, Winkel-, Flächen-, Volumen- und Massenberechnungen,

b)
Prozentrechnen und Proportionsberechnungen,

c)
Material- und Kostenberechnungen,

d)
produktionstechnische Berechnungen;

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Erstellen und Lesen oder Ergänzen von Technischen Zeichnungen und Skizzen,

b)
Lesen und Ergänzen von Schaltplänen,

c)
Handhaben von Tabellen, Statistiken und Diagrammen;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 9 Aufhebung von Vorschriften



Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in dieser Rechtsverordnung geregelt sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Flachglasveredler, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.


§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flachglasmechaniker/zur Flachglasmechanikerin



(siehe BGBl. I 1991 S. 38ff)