(1) Abnehmer von Milch haben jede Anlieferungsmilch zur Bewertung der Güte auf
- 1.
- Fettgehalt,
- 2.
- Eiweißgehalt,
- 3.
- bakteriologische Beschaffenheit,
- 4.
- Gehalt an somatischen Zellen und
- 5.
- Gefrierpunkt
nach Maßgabe des §
2 Abs. 1 bis 8 untersuchen zu lassen oder zu untersuchen.
(2) 1Anlieferungsmilch im Sinne dieser Verordnung ist die Rohmilch von Kühen, die ein Milcherzeuger an einen Abnehmer liefert. 2Bewirtschaftet ein Milcherzeuger mehrere räumlich voneinander getrennte Betriebseinheiten, von denen die erzeugte Milch getrennt angeliefert wird, gilt abweichend von Satz 1 die von jeder Betriebseinheit gelieferte Milch als Anlieferungsmilch.
(3) Abnehmer im Sinne dieser Verordnung ist, wer Anlieferungsmilch von Milcherzeugern erwirbt, soweit im Durchschnitt eines Jahres täglich 500 Liter Anlieferungsmilch oder mehr erworben und angeliefert werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 4 MilchGüV Berechnung des Auszahlungspreises (vom 01.01.2011) ... ist monatlich, auch bei Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der in § 1 genannten Gütemerkmale nach Gewicht zu bezahlen. Werden Umrechnungen von Volumen in ... der höheren Klasse angewendet werden. (4) Andere als die in § 1 genannten oder in Landesvorschriften nach § 6 Nr. 2 zusätzlich festgelegten ...
V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2634
Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
neugefasst durch B. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1178; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816