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§ 2 - Milch-Güteverordnung (MilchGüV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.1980 BGBl. I S. 878, 1081; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 7842-1-7 Milch-, Fett- und Eierwirtschaft
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§ 2 Untersuchungen



(1) 1Zur Feststellung des Fettgehaltes sind monatlich mindestens drei Proben zu entnehmen und nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-9, zu untersuchen. 2Der Fettgehalt ist auf Hundertstelprozente festzustellen. 3Aus den einzelnen Ergebnissen ist der Durchschnittsfettgehalt der Anlieferungsmilch des jeweiligen Monats auf Hundertstelprozente zu errechnen. 4Bei täglich zweimaliger Anlieferung sind abweichend von Satz 1 monatlich mindestens jeweils zwei Proben morgens und abends zu entnehmen.

(2) 1Zur Feststellung des Eiweißgehaltes sind monatlich mindestens drei Proben zu entnehmen und nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-10, zu untersuchen. 2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-5, durchzuführen. 2Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen zur Feststellung von Hemmstoffen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-05, durchzuführen.

(4) Zur Feststellung des Gehaltes an somatischen Zellen sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-1, durchzuführen.

(5) 1Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist monatlich mindestens eine Untersuchung nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-29, durchzuführen. 2Besteht auf Grund der Untersuchungsergebnisse der Verdacht auf Wasserzusatz, kann die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle im Erzeugerbetrieb eine Vollprobe ziehen, die aus den vollständig überwachten Abend- und Morgengemelken besteht, zwischen denen ein zeitlicher Abstand von mindestens 11 und höchstens 13 Stunden liegt.

(6) Die zuständige oberste Landesbehörde kann zulassen, daß anstelle der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Untersuchungsverfahren andere Verfahren, die diesen hinsichtlich der Aussagefähigkeit gleichwertig und an diesen auszurichten sind, angewandt werden.

(7) Können Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 4 aus besonderen Gründen in einem Monat nicht durchgeführt werden, so sind an deren Stelle nach Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Stelle Untersuchungen des Vor- oder Nachmonats heranzuziehen.

(8) 1Die Untersuchungen dürfen nur von einer Untersuchungsstelle durchgeführt werden, die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle zugelassen ist. 2Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann zulassen, daß die Untersuchungen vom Abnehmer selbst durchgeführt werden.

(9) 1Für die Entnahme von Proben aus der Anlieferungsmilch dürfen in Milchsammelwagen nur Probenahmeanlagen verwendet werden, die der DIN 11868 Teil 1 Ausgabe November 1999 und Teil 2 Ausgabe Juni 2002 entsprechen. 2Die zuständige oberste Landesbehörde kann zulassen, dass anstelle des Mindestaufrahmungsgrades bei der Prüfung gemäß Nummer 4 des Teils 1 dieser DIN-Norm ein anderes Verfahren, das diesem hinsichtlich der Aussagefähigkeit gleichwertig und an diesem auszurichten ist, angewandt wird. 3Bei Probenahmeanlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden und ein gleichwertiges Ergebnis hinsichtlich der Repräsentativität der Probe sowie der Verschleppung gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. 4In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Milch an einen Abnehmer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geliefert wird.

(10) Die Untersuchungsstelle oder der Abnehmer hat, wenn sie oder er in der Anlieferungsmilch Hemmstoffe oder einen Keimgehalt von mehr als 100.000 Keimen je cm³ oder einen Gehalt an somatischen Zellen von mehr als 400.000 je cm³ feststellt, dies dem Milcherzeuger unverzüglich mitzuteilen.





 

Frühere Fassungen von § 2 Milch-Güteverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 1 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
aktuell vorher 15.08.2007Artikel 17 Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
vom 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
aktuellvor 15.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Milch-Güteverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MilchGüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchGüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 MilchGüV Gütemerkmale (vom 01.01.2011)
... an somatischen Zellen und 5. Gefrierpunkt nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 8 untersuchen zu lassen oder zu untersuchen. (2) Anlieferungsmilch ...
§ 3 MilchGüV Einstufung der Anlieferungsmilch (vom 01.01.2011)
... Die Anlieferungsmilch ist auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach § 2 Abs. 3 Satz 1 in Klassen einzustufen. Hierzu sind aus den festgestellten Keimzahlwerten ...
§ 5 MilchGüV Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (vom 01.01.2011)
... Der Abnehmer hat die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 2 und die Einstufung nach § 3 laufend aufzuzeichnen. Er hat ferner den ...
§ 6 MilchGüV Befugnisse der Länder
... Probenahmegeräte und der Häufigkeit der Proben, für die Untersuchungen nach § 2 , 2. weitere Gütemerkmale, einschließlich deren Feststellung und ... der hierfür erforderlichen Übermittlung der Untersuchungsergebnisse nach § 2 ...
§ 7 MilchGüV Ordnungswidrigkeiten (vom 15.08.2007)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 bis 5 Satz 1 oder Abs. 8 die Anlieferungsmilch nicht oder nicht in der vorgeschriebenen ... Weise untersuchen lässt oder untersucht, 2. einer Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 10 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 3 Anlieferungsmilch nicht oder nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rohmilchgüteverordnung (RohmilchGütV)
Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
§ 39 RohmilchGütV Anwendungs- und Übergangsbestimmungen
... nach Landesrecht. (2) Ist eine Untersuchungsstelle auf der Grundlage des § 2 Absatz 8 der Milch-Güteverordnung am 1. Juli 2021 zugelassen, gilt sie auch nach dieser Verordnung als zugelassen. Eine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
Artikel 1 MilchRÄndV Änderung der Milch-Güteverordnung
... 500 Liter Anlieferungsmilch oder mehr erworben und angeliefert werden." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „von ...

Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Artikel 17 EULMRDV Änderung der Milch-Güteverordnung
... vom 30. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2170), wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Abs. 1 bis 5 und in § 6a werden jeweils die Wörter „§ 35 des Lebensmittel- und ... 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt. 2. § 2 Abs. 10 Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt ...