(1)
1Zur Feststellung des Fettgehaltes sind monatlich mindestens drei Proben zu entnehmen und nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach §
64 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-9, zu untersuchen.
2Der Fettgehalt ist auf Hundertstelprozente festzustellen.
3Aus den einzelnen Ergebnissen ist der Durchschnittsfettgehalt der Anlieferungsmilch des jeweiligen Monats auf Hundertstelprozente zu errechnen.
4Bei täglich zweimaliger Anlieferung sind abweichend von Satz 1 monatlich mindestens jeweils zwei Proben morgens und abends zu entnehmen.
(2)
1Zur Feststellung des Eiweißgehaltes sind monatlich mindestens drei Proben zu entnehmen und nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach §
64 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-10, zu untersuchen.
2Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3)
1Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach §
64 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-5, durchzuführen.
2Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen zur Feststellung von Hemmstoffen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach §
64 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-05, durchzuführen.
(4) Zur Feststellung des Gehaltes an somatischen Zellen sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach §
64 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-1, durchzuführen.
(5)
1Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist monatlich mindestens eine Untersuchung nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach §
64 Abs. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-29, durchzuführen.
2Besteht auf Grund der Untersuchungsergebnisse der Verdacht auf Wasserzusatz, kann die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle im Erzeugerbetrieb eine Vollprobe ziehen, die aus den vollständig überwachten Abend- und Morgengemelken besteht, zwischen denen ein zeitlicher Abstand von mindestens 11 und höchstens 13 Stunden liegt.
(6) Die zuständige oberste Landesbehörde kann zulassen, daß anstelle der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Untersuchungsverfahren andere Verfahren, die diesen hinsichtlich der Aussagefähigkeit gleichwertig und an diesen auszurichten sind, angewandt werden.
(7) Können Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 4 aus besonderen Gründen in einem Monat nicht durchgeführt werden, so sind an deren Stelle nach Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Stelle Untersuchungen des Vor- oder Nachmonats heranzuziehen.
(8) 1Die Untersuchungen dürfen nur von einer Untersuchungsstelle durchgeführt werden, die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle zugelassen ist. 2Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann zulassen, daß die Untersuchungen vom Abnehmer selbst durchgeführt werden.
(9) 1Für die Entnahme von Proben aus der Anlieferungsmilch dürfen in Milchsammelwagen nur Probenahmeanlagen verwendet werden, die der DIN 11868 Teil 1 Ausgabe November 1999 und Teil 2 Ausgabe Juni 2002 entsprechen. 2Die zuständige oberste Landesbehörde kann zulassen, dass anstelle des Mindestaufrahmungsgrades bei der Prüfung gemäß Nummer 4 des Teils 1 dieser DIN-Norm ein anderes Verfahren, das diesem hinsichtlich der Aussagefähigkeit gleichwertig und an diesem auszurichten ist, angewandt wird. 3Bei Probenahmeanlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden und ein gleichwertiges Ergebnis hinsichtlich der Repräsentativität der Probe sowie der Verschleppung gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. 4In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Milch an einen Abnehmer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geliefert wird.
(10) Die Untersuchungsstelle oder der Abnehmer hat, wenn sie oder er in der Anlieferungsmilch Hemmstoffe oder einen Keimgehalt von mehr als 100.000 Keimen je cm³ oder einen Gehalt an somatischen Zellen von mehr als 400.000 je cm³ feststellt, dies dem Milcherzeuger unverzüglich mitzuteilen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 11.01.2021 BGBl. I S. 47
Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816