(1)
1Die Anlieferungsmilch ist auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach §
2 Abs. 3 Satz 1 in Klassen einzustufen.
2Hierzu sind aus den festgestellten Keimzahlwerten der Untersuchungen der letzten zwei Monate der geometrische Mittelwert, auf Tausend gerundet, zu bilden und die folgende Bewertung zugrunde zu legen:
Mittlerer Keimzahlwert pro cm³ (Geometrischer Mittelwert) | Klasse |
bis 100.000 | 1 |
über 100.000 | 2. |
(2) (weggefallen)
(3) 1Die Abnehmer können bei Vorliegen folgender Bedingungen einen Zuschlag für eine Klasse S bezahlen:
- 1.
- der Keimgehalt der Milch darf im geometrischen Mittel über die letzten zwei Monate den Wert von 50.000 Keimen je cm³ nicht überschreiten;
- 2.
- der Gehalt an somatischen Zellen darf im geometrischen Mittel über die letzten drei Monate den Wert von 300.000 je cm³ nicht überschreiten;
- 3.
- Hemmstoffe dürfen nicht nachgewiesen sein;
- 4.
- es darf kein Verdacht auf Wasserzusatz bestehen;
- 5.
- die Untersuchungsergebnisse dürfen nicht in eine Berechnung eingegangen sein, die zur Anordnung
- a)
- der Aussetzung der Lieferung oder zur Anordnung bestimmter Anforderungen hinsichtlich der Behandlung und Verwendung von Rohmilch nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung oder
- b)
- einer erneuten Aussetzung der Lieferung von Rohmilch aus dem Erzeugerbetrieb nach § 9 Abs. 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung
geführt hat.
2Das Bezahlen eines Zuschlages ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816