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Synopse aller Änderungen der Milch-Güteverordnung am 15.08.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2007 durch Artikel 17 der EULMRDV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MilchGüV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Untersuchungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Feststellung des Fettgehaltes sind monatlich mindestens drei Proben zu entnehmen und nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.00-9, zu untersuchen. Der Fettgehalt ist auf Hundertstelprozente festzustellen. Aus den einzelnen Ergebnissen ist der Durchschnittsfettgehalt der Anlieferungsmilch des jeweiligen Monats auf Hundertstelprozente zu errechnen. Bei täglich zweimaliger Anlieferung sind abweichend von Satz 1 monatlich mindestens jeweils zwei Proben morgens und abends zu entnehmen.

(2) Zur Feststellung des Eiweißgehaltes sind monatlich mindestens drei Proben zu entnehmen und nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.00-10, zu untersuchen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.00-5, durchzuführen. Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen zur Feststellung von Hemmstoffen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.01-05, durchzuführen.

(4) Zur Feststellung des Gehaltes an somatischen Zellen sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.01-1, durchzuführen.

(5) Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist monatlich mindestens eine Untersuchung nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, Gliederungsnummer L 01.00-29, durchzuführen. Besteht auf Grund der Untersuchungsergebnisse der Verdacht auf Wasserzusatz, kann die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle im Erzeugerbetrieb eine Vollprobe ziehen, die aus den vollständig überwachten Abend- und Morgengemelken besteht, zwischen denen ein zeitlicher Abstand von mindestens 11 und höchstens 13 Stunden liegt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Zur Feststellung des Fettgehaltes sind monatlich mindestens drei Proben zu entnehmen und nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-9, zu untersuchen. 2 Der Fettgehalt ist auf Hundertstelprozente festzustellen. 3 Aus den einzelnen Ergebnissen ist der Durchschnittsfettgehalt der Anlieferungsmilch des jeweiligen Monats auf Hundertstelprozente zu errechnen. 4 Bei täglich zweimaliger Anlieferung sind abweichend von Satz 1 monatlich mindestens jeweils zwei Proben morgens und abends zu entnehmen.

(2) 1 Zur Feststellung des Eiweißgehaltes sind monatlich mindestens drei Proben zu entnehmen und nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-10, zu untersuchen. 2 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1 Zur Feststellung der bakteriologischen Beschaffenheit sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-5, durchzuführen. 2 Ferner sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen zur Feststellung von Hemmstoffen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-05, durchzuführen.

(4) Zur Feststellung des Gehaltes an somatischen Zellen sind monatlich mindestens zwei Untersuchungen nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.01-1, durchzuführen.

(5) 1 Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist monatlich mindestens eine Untersuchung nach den Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Gliederungsnummer L 01.00-29, durchzuführen. 2 Besteht auf Grund der Untersuchungsergebnisse der Verdacht auf Wasserzusatz, kann die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragte Stelle im Erzeugerbetrieb eine Vollprobe ziehen, die aus den vollständig überwachten Abend- und Morgengemelken besteht, zwischen denen ein zeitlicher Abstand von mindestens 11 und höchstens 13 Stunden liegt.

(6) Die zuständige oberste Landesbehörde kann zulassen, daß anstelle der in den Absätzen 1 bis 5 genannten Untersuchungsverfahren andere Verfahren, die diesen hinsichtlich der Aussagefähigkeit gleichwertig und an diesen auszurichten sind, angewandt werden.

(7) Können Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 4 aus besonderen Gründen in einem Monat nicht durchgeführt werden, so sind an deren Stelle nach Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Stelle Untersuchungen des Vor- oder Nachmonats heranzuziehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Die Untersuchungen dürfen nur von einer Untersuchungsstelle durchgeführt werden, die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle zugelassen ist. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann zulassen, daß die Untersuchungen von der Molkerei oder Milchsammelstelle selbst durchgeführt werden.

(9) Für die Entnahme von Proben aus der Anlieferungsmilch dürfen in Milchsammelwagen nur Probenahmeanlagen verwendet werden, die der DIN 11868 Teil 1 Ausgabe November 1999 und Teil 2 Ausgabe Juni 2002 entsprechen. Die zuständige oberste Landesbehörde kann zulassen, dass anstelle des Mindestaufrahmungsgrades bei der Prüfung gemäß Nummer 4 des Teils 1 dieser DIN-Norm ein anderes Verfahren, das diesem hinsichtlich der Aussagefähigkeit gleichwertig und an diesem auszurichten ist, angewandt wird. Bei Probenahmeanlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden und ein gleichwertiges Ergebnis hinsichtlich der Repräsentativität der Probe sowie der Verschleppung gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Milch an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder eine andere Stelle angeliefert wird, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt.

(10) Die Untersuchungsstelle, Molkerei oder Milchsammelstelle hat, wenn sie in der Anlieferungsmilch Hemmstoffe oder einen Keimgehalt von mehr als 100.000 Keimen je cm³ oder einen Gehalt an somatischen Zellen von mehr als 400.000 je cm³ feststellt, dies dem Milcherzeuger unverzüglich mitzuteilen. Übersteigt in der Anlieferungsmilch der Keimgehalt im geometrischen Mittel über die letzten zwei Monate den Wert von 100.000 Keimen je cm³ oder der Gehalt an somatischen Zellen im geometrischen Mittel über die letzten drei Monate den Wert von 400.000 je cm³, ist dies der zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle unverzüglich zu melden.



(8) 1 Die Untersuchungen dürfen nur von einer Untersuchungsstelle durchgeführt werden, die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle zugelassen ist. 2 Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann zulassen, daß die Untersuchungen von der Molkerei oder Milchsammelstelle selbst durchgeführt werden.

(9) 1 Für die Entnahme von Proben aus der Anlieferungsmilch dürfen in Milchsammelwagen nur Probenahmeanlagen verwendet werden, die der DIN 11868 Teil 1 Ausgabe November 1999 und Teil 2 Ausgabe Juni 2002 entsprechen. 2 Die zuständige oberste Landesbehörde kann zulassen, dass anstelle des Mindestaufrahmungsgrades bei der Prüfung gemäß Nummer 4 des Teils 1 dieser DIN-Norm ein anderes Verfahren, das diesem hinsichtlich der Aussagefähigkeit gleichwertig und an diesem auszurichten ist, angewandt wird. 3 Bei Probenahmeanlagen, die nach den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden und ein gleichwertiges Ergebnis hinsichtlich der Repräsentativität der Probe sowie der Verschleppung gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. 4 In begründeten Einzelfällen ist auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Milch an eine Molkerei, Milchsammelstelle oder eine andere Stelle angeliefert wird, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt.

(10) Die Untersuchungsstelle, Molkerei oder Milchsammelstelle hat, wenn sie in der Anlieferungsmilch Hemmstoffe oder einen Keimgehalt von mehr als 100.000 Keimen je cm³ oder einen Gehalt an somatischen Zellen von mehr als 400.000 je cm³ feststellt, dies dem Milcherzeuger unverzüglich mitzuteilen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Einstufung der Anlieferungsmilch


(1) Die Anlieferungsmilch ist auf Grund der Untersuchungsergebnisse nach § 2 Abs. 3 Satz 1 in Klassen einzustufen. Hierzu sind aus den festgestellten Keimzahlwerten der Untersuchungen der letzten zwei Monate der geometrische Mittelwert, auf Tausend gerundet, zu bilden und die folgende Bewertung zugrunde zu legen:


Mittlerer Keimzahlwert
pro cm³
(Geometrischer Mittelwert) | Klasse

bis 100.000 | 1

über 100.000 | 2.


(2) (weggefallen)

(3) Die Molkereien oder Milchsammelstellen können bei Vorliegen folgender Bedingungen einen Zuschlag für eine Klasse S bezahlen:

1. der Keimgehalt der Milch darf im geometrischen Mittel über die letzten zwei Monate den Wert von 50.000 Keimen je cm³ nicht überschreiten;

2. der Gehalt an somatischen Zellen darf im geometrischen Mittel über die letzten drei Monate den Wert von 300.000 je cm³ nicht überschreiten;

3. Hemmstoffe dürfen nicht nachgewiesen sein;

4. es darf kein Verdacht auf Wasserzusatz bestehen;

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5. die Untersuchungsergebnisse dürfen nicht in eine Berechnung eingegangen sein, die zu einem Anlieferungsverbot nach § 17 der Milchverordnung geführt hat.



5. die Untersuchungsergebnisse dürfen nicht in eine Berechnung eingegangen sein, die zur Anordnung

a) der Aussetzung der Lieferung oder zur Anordnung bestimmter Anforderungen hinsichtlich der Behandlung und Verwendung von Rohmilch
nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung oder

b) einer erneuten Aussetzung der Lieferung von Rohmilch aus dem Erzeugerbetrieb nach
§ 9 Abs. 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung

geführt
hat.

Das Bezahlen eines Zuschlages ist der nach Landesrecht zuständigen Stelle mitzuteilen.



§ 6a Bezugsquelle von Untersuchungsverfahren


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Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, werden vom Bundesgesundheitsamt, Thielallee 88 - 92, 14195 Berlin, veröffentlicht und erscheinen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln. DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.



Bestimmungen der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, werden vom Bundesgesundheitsamt, Thielallee 88 - 92, 14195 Berlin, veröffentlicht und erscheinen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln. DIN-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 bis 5 Satz 1 oder Abs. 8 die Anlieferungsmilch nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise untersuchen lässt oder untersucht,

vorherige Änderung

2. einer Mitteilungs- oder Meldepflicht nach § 2 Abs. 10 zuwiderhandelt,



2. einer Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 10 zuwiderhandelt,

3. entgegen § 3 Anlieferungsmilch nicht oder nicht ordnungsgemäß bewertet oder

4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, nicht aufbewahrt oder der zuständigen Stelle nicht vorlegt.