Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kupferschmiede-Handwerk (KuSchmiedHwV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.1974 BGBl. I S. 2142; aufgehoben durch § 12 V. v. 30.04.2013 BGBl. I S. 1203
Geltung ab 01.12.1974; FNA: 7110-3-34 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die Meisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeitsbereich gewählt werden, in dem der Prüfling überwiegend tätig gewesen ist.

(2) Der Prüfling hat eine gültige Schweißbescheinigung nach DIN 8560 oder 8561 vorzulegen.

(3) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als fünf Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als acht Stunden dauern.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.