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2. Abschnitt - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kupferschmiede-Handwerk (KuSchmiedHwV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.1974 BGBl. I S. 2142; aufgehoben durch § 12 V. v. 30.04.2013 BGBl. I S. 1203
Geltung ab 01.12.1974; FNA: 7110-3-34 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Die Meisterprüfungsarbeit soll aus dem Tätigkeitsbereich gewählt werden, in dem der Prüfling überwiegend tätig gewesen ist.

(2) Der Prüfling hat eine gültige Schweißbescheinigung nach DIN 8560 oder 8561 vorzulegen.

(3) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als fünf Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als acht Stunden dauern.

(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehenden Arbeiten anzufertigen:

1.
Teilherstellung eines Wärmetauschers mit Einbau von Armaturen, Regel- und Sicherheitseinrichtungen;

2.
Bau eines Behälterteils mit Einbau von Armaturen, Sicherheitseinrichtungen und Tragkonstruktionen;

3.
Bau eines Teils einer Destillier- oder Extraktionsanlage;

4.
Teilherstellung einer Wasseraufbereitungsanlage mit Einbau von Pumpen, Regel- und Sicherheitseinrichtungen;

5.
Teilherstellung einer Rohrnetzanlage für Flüssigkeiten, Dämpfe oder Gase mit Einbau von Armaturen, Verteilern, Pumpen, Regel- und Sicherheitseinrichtungen.

(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Entwurfsskizze mit Hauptmaßen und Materialangabe sowie einen Arbeitsplan vorzulegen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern

1.
eine normgerechte Zeichnung mit Stückliste und Berechnungsunterlagen,

2.
die Vorkalkulation,

3.
der Arbeitsbericht,

4.
die Nachkalkulation.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen, davon je eine aus den Nummern 1 bis 4 und 5 bis 7:

1.
Anfertigen eines gewölbten Apparatebodens mit Aushalsungen;

2.
Bauen eines kegelförmigen Behälters mit Tangentialstutzen;

3.
Herstellen eines Rohrbodens mit eingewalzten oder eingeschweißten Rohren;

4.
Anfertigen eines Rohrverteilers mit Flanschen- und Gewindestutzen;

5.
Umformen und Biegen von Stahl-, Chrom-Nickel-Stahl-, Kupfer- oder Kunststoffrohren;

6.
Herstellen von Rohrverbindungen durch Hart- und Weichlöten, Schweißen oder Kleben;

7.
Beseitigen von Störungen in Dampfrohrleitungen, Armaturen oder Regeleinrichtungen.

(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

Berechnung eines produktions- oder verfahrenstechnischen Anlagenteils

a)
Rohrquerschnitte,

b)
Materialstärken und

c)
Zuschnittsermittlungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Hygienische, physikalische und chemische Anforderungen beim Anlagen- und Rohrleitungsbau,

b)
Elektro- und Regeltechnik, Statik und Festigkeitslehre,

c)
Korrosions-, Wärme- und Kälteschutz,

d)
Druckprüfung von Anlagen und Rohrleitungen,

e)
Eigenschaften verdichteter und verflüssigter Gase,

f)
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, der Dampfkesselverordnung, der Technischen Regeln für Dampfkessel und für Druckgase, der Baurichtlinien für Druckbehälter und der Druckgasverordnung,

g)
einschlägige VDE-Bestimmungen, Vorschriften des Immissionsschutzes, insbesondere die jeweils geltenden VDI-Richtlinien, Vorschriften des Gewässer-, Brand- und Explosionsschutzes, die jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 1754, 2401, 2410 und 2502, die Verdingungsordnung für Bauleistungen und die Gerüstordnung;

3.
Werkstoffkunde:

a)
Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

b)
Werkstoffverbindungen, insbesondere Löten sowie Gas-, Lichtbogen- und Schutzgasschweißen;

4.
Vorkalkulation mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die Angebotskalkulation, Errechnen des Mittellohns und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als zwölf Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. Bei der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Soweit die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungsfächer.