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§ 3 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kupferschmiede-Handwerk (KuSchmiedHwV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.1974 BGBl. I S. 2142; aufgehoben durch § 12 V. v. 30.04.2013 BGBl. I S. 1203
Geltung ab 01.12.1974; FNA: 7110-3-34 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehenden Arbeiten anzufertigen:

1.
Teilherstellung eines Wärmetauschers mit Einbau von Armaturen, Regel- und Sicherheitseinrichtungen;

2.
Bau eines Behälterteils mit Einbau von Armaturen, Sicherheitseinrichtungen und Tragkonstruktionen;

3.
Bau eines Teils einer Destillier- oder Extraktionsanlage;

4.
Teilherstellung einer Wasseraufbereitungsanlage mit Einbau von Pumpen, Regel- und Sicherheitseinrichtungen;

5.
Teilherstellung einer Rohrnetzanlage für Flüssigkeiten, Dämpfe oder Gase mit Einbau von Armaturen, Verteilern, Pumpen, Regel- und Sicherheitseinrichtungen.

(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Entwurfsskizze mit Hauptmaßen und Materialangabe sowie einen Arbeitsplan vorzulegen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern

1.
eine normgerechte Zeichnung mit Stückliste und Berechnungsunterlagen,

2.
die Vorkalkulation,

3.
der Arbeitsbericht,

4.
die Nachkalkulation.