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§ 4 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kupferschmiede-Handwerk (KuSchmiedHwV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.1974 BGBl. I S. 2142; aufgehoben durch § 12 V. v. 30.04.2013 BGBl. I S. 1203
Geltung ab 01.12.1974; FNA: 7110-3-34 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen, davon je eine aus den Nummern 1 bis 4 und 5 bis 7:

1.
Anfertigen eines gewölbten Apparatebodens mit Aushalsungen;

2.
Bauen eines kegelförmigen Behälters mit Tangentialstutzen;

3.
Herstellen eines Rohrbodens mit eingewalzten oder eingeschweißten Rohren;

4.
Anfertigen eines Rohrverteilers mit Flanschen- und Gewindestutzen;

5.
Umformen und Biegen von Stahl-, Chrom-Nickel-Stahl-, Kupfer- oder Kunststoffrohren;

6.
Herstellen von Rohrverbindungen durch Hart- und Weichlöten, Schweißen oder Kleben;

7.
Beseitigen von Störungen in Dampfrohrleitungen, Armaturen oder Regeleinrichtungen.

(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.