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§ 5 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kupferschmiede-Handwerk (KuSchmiedHwV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.1974 BGBl. I S. 2142; aufgehoben durch § 12 V. v. 30.04.2013 BGBl. I S. 1203
Geltung ab 01.12.1974; FNA: 7110-3-34 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

Berechnung eines produktions- oder verfahrenstechnischen Anlagenteils

a)
Rohrquerschnitte,

b)
Materialstärken und

c)
Zuschnittsermittlungen;

2.
Fachtechnologie:

a)
Hygienische, physikalische und chemische Anforderungen beim Anlagen- und Rohrleitungsbau,

b)
Elektro- und Regeltechnik, Statik und Festigkeitslehre,

c)
Korrosions-, Wärme- und Kälteschutz,

d)
Druckprüfung von Anlagen und Rohrleitungen,

e)
Eigenschaften verdichteter und verflüssigter Gase,

f)
einschlägige Vorschriften der Unfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitssicherheit, der Dampfkesselverordnung, der Technischen Regeln für Dampfkessel und für Druckgase, der Baurichtlinien für Druckbehälter und der Druckgasverordnung,

g)
einschlägige VDE-Bestimmungen, Vorschriften des Immissionsschutzes, insbesondere die jeweils geltenden VDI-Richtlinien, Vorschriften des Gewässer-, Brand- und Explosionsschutzes, die jeweils geltenden DIN-Normen, insbesondere DIN 1754, 2401, 2410 und 2502, die Verdingungsordnung für Bauleistungen und die Gerüstordnung;

3.
Werkstoffkunde:

a)
Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

b)
Werkstoffverbindungen, insbesondere Löten sowie Gas-, Lichtbogen- und Schutzgasschweißen;

4.
Vorkalkulation mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, Berechnungen für die Angebotskalkulation, Errechnen des Mittellohns und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als zwölf Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als eine halbe Stunde je Prüfling dauern. Bei der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Soweit die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2 auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Prüfungsfächer.