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§ 7 - Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Kupferschmiede-Handwerk (KuSchmiedHwV k.a.Abk.)

V. v. 28.08.1974 BGBl. I S. 2142; aufgehoben durch § 12 V. v. 30.04.2013 BGBl. I S. 1203
Geltung ab 01.12.1974; FNA: 7110-3-34 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Sonstige Vorschriften



(1) Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.

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