Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes (1. HAGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.01.1976 BGBl. I S. 221; zuletzt geändert durch Artikel 435 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Geltung ab 31.01.1976; FNA: 804-1-1 Heimarbeit
|

§ 3 Vorsitzender



(1) Der Vorsitzende darf nicht Auftraggeber, Zwischenmeister, in Heimarbeit Beschäftigter oder Gleichgestellter sein.

(2) Vor Bestimmung des Vorsitzenden des Heimarbeitsausschusses soll die zuständige Arbeitsbehörde die Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und von Vereinigungen der Arbeitgeber (Spitzenorganisationen) hören. Soweit die Oberste Arbeitsbehörde des Landes den Vorsitzenden bestimmt, genügt die Anhörung der bezirklichen Untergliederungen der Spitzenorganisationen, soweit solche für den Bereich des Landes bestehen.

(3) Der Vorsitzende vertritt den Heimarbeitsausschuß im Rahmen der gefaßten Beschlüsse. Er hat dem Heimarbeitsausschuß in wichtigen Angelegenheiten über das von ihm Veranlaßte Mitteilung zu machen. Der Vorsitzende ist berechtigt, Erklärungen und Auskünfte, die dem Heimarbeitsausschuß gegenüber abzugeben sind, entgegenzunehmen.

Anzeige